Entlastungsleistungen
Seit Januar 2017 haben alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 bei ambulanter Pflege einen Anspruch auf Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro monatlich.
Darüber hinaus können Sie von nach Landesrecht anerkannten Anbietern Entlastungsleistungen anstelle eines Teils der Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Dies ist jedoch erst ab Pflegegrad 2 möglich und wirkt sich auf die Höhe des Pflegegeldes aus.
Nicht genutzte Entlastungsleistungen aus den Jahren 2015 und 2016 können noch bis zum 31. Dezember 2018 genutzt werden. Das bedeutet, dass Pflegebedürftige, die im Jahr 2015 und 2016 den Entlastungsbetrag nicht vollständig ausgeschöpft haben, diesen Überschuss im Jahr 2017 und 2018 nutzen und Rechnungen aus den Jahren 2015 und 2016 zur Kostenübernahme nachreichen können.
Seit Januar 2017 haben alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 bei ambulanter Pflege einen Anspruch auf Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro monatlich.
Darüber hinaus können Sie von nach Landesrecht anerkannten Anbietern Entlastungsleistungen anstelle eines Teils der Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Dies ist jedoch erst ab Pflegegrad 2 möglich und wirkt sich auf die Höhe des Pflegegeldes aus.
Nicht genutzte Entlastungsleistungen aus den Jahren 2015 und 2016 können noch bis zum 31. Dezember 2018 genutzt werden. Das bedeutet, dass Pflegebedürftige, die im Jahr 2015 und 2016 den Entlastungsbetrag nicht vollständig ausgeschöpft haben, diesen Überschuss im Jahr 2017 und 2018 nutzen und Rechnungen aus den Jahren 2015 und 2016 zur Kostenübernahme nachreichen können.
Unser Angebot soll pflegende Angehörige in ihrem häuslichen Umfeld entlasten und den Betroffenen eine sichere und kontinuierliche Betreuung und Beziehung ermöglichen.